In einer Gemeinsamen Eingabe vom 13.9.2017 haben die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundessteuerberaterkammer, des Deutschen Steuerberaterverbands und der Wirtschaftsprüferkammer an die Ministerpräsidenten der Bundesländer appelliert, bei allen Überlegungen, die gegenwärtig im Zusammenhang mit der Einführung von Anzeigepflichten über Steuergestaltungsmodelle auf europäischer und innerstaatlicher Ebene angestellt werden, die Unabdingbarkeit der Berufsverschwiegenheit (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 43a Abs. 2 BRAO, § 57 Abs. 1 StBerG, § 43 Abs. 1 S. 1 WPO) zu beachten.