Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Neben-räume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab-iehbar. Das hat der Bundesfinanz-hofmit Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13, veröffentlicht am 15.Juni 2016,entschieden.Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerb-liche Tätigkeitnutzte. Während das Fi-nanzamt die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).
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Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2016