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Praxisticker Nr. 499: Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

Praxisticker Nr. 499: Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

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Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Neben-räume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab-iehbar. Das hat der Bundesfinanz-hofmit Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13, veröffentlicht am 15.Juni 2016,entschieden.Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerb-liche Tätigkeitnutzte. Während das Fi-nanzamt die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2016

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