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Praxisticker Nr.525: BMF – Schreiben zu § 2b UStG – Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Praxisticker Nr.525: BMF – Schreiben zu § 2b UStG – Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Zum 01.01.2017 tritt mit §  2b UStG  die Neuregelung  der Umsatzbesteuerung  der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Kraft und ersetzt die bisherige Regelung in § 2 Abs. 3 UStG. Hiernach unterliegen  Tätigkeiten  jPdöR  nicht  der  Besteuerung,  wenn  diese  im  Rah-men  der  öffentlichen  Gewalt erfolgen und  deren  Nichtbesteuerung  zu  keinen  größeren Wettbewerbsverzerrungen  führt.  Mit  der  Neuregelung hat der Gesetzgeber versucht, die Um-satzbesteuerung der jPdöR europarechtskonform auszugestalten  und  die  Vorgaben  der  Rechtsprechung  umzusetzen.  Das  BMF  hat sich  mit  Schreiben  vom 16.12.2016  umfassend  zu  Auslegungsfragen  des  §  2b  UStG  geäußert. Der  nachfolgende  Ticker  zeigt kurz die ent-scheidenden Punkte für die Praxis auf. 

Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt
Ein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt liegt vor, wenn die jPdöR „auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen  Sonderregelung  tätig  wird“. Zu den Sonderregelungen zählen insbeson-dere die öffentlich-rechtliche Satzung (z.B. Satzung eines Entsorgungszweckverbands) und der öffentlich-rechtliche Vertrag (z.B.  koordinationsrechtliche  Verträge  gem.  §  54  VwVfG,  Rz.  12ff.).  Diesem  kommt  in  Zukunft  im  Rahmen der nach § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG begünstigten Kooperationen eine besondere Bedeutung zu. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag liegt bspw. vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm zu dessen Abschluss berechtigt (z.B. Landesgesetze zur kommunalen Zusammenarbeit). Allgemein ist auf Gegenstand und Zweck des Vertrags abzu-stellen. Dabei unterstellt die Finanzverwaltung zugunsten der jPdöR, dass diese nach dem „Grundsatz  der  Rechtmäßigkeit  des  Verwaltungshandelns“ nur die Rechtsformen wählen, die rechtlich zulässig sind. In Zweifelsfällen können jPdöR somit durch gezielte Wortwahl („öffentlich-rechtlicher Vertrag“), die Nennung einer gesetzlichen Grundlage oder die Darstellung des öffentlich-rechtlichen Zwecks (z.B. in einer Präambel) zusätzliche Rechtssicherheit erlangen. Ein Handeln auf privatrechtlicher Grundlage schließt die Anwendung von § 2b UStG demgegen-über stets aus.  Eine  Ausnahme  gilt  nur  für  sog.  Hilfsgeschäft  im  hoheitlichen  Bereich  (z.  B.  Dienstwagenüberlassung, private Nutzung von Mobiltelefonen), unabhängig vom Umfang dieser Geschäfte.

Größere Wettbewerbsverzerrungen
Leistungen  einer  jPdöR  im  Rahmen  der  öffentlichen  Gewalt  unterliegen  gleichwohl  der  Besteuerung, wenn sie im Wettbewerb zu Leistungen privater Anbieter stehen. Hierzu ist auf die Art der Leistung abzustellen, d.h., ob durch die Leistungen gleichartige Bedürfnisse befriedigt werden. Potentieller Wettbewerb ist  dabei  ausreichend,  d.h.  es  genügt,  wenn  ein  privater  Anbieter  eine  vergleichbare  Leistung  anbieten könnte. In Fällen eines Annahme-und Benut-zungszwangs (z.B. Hausmüllentsorgung), kann folglich kein Wettbewerb bestehen.  Ein  Wettbe-werb  ist  ferner  in  den  in  §  2b  Abs.  2  und  3  UStG  genannten  Fällen  ausgeschlossen.  Hier-zu gehören die in Abs. 2 Nr. 1 genannten Fälle der Geringfügigkeit (gleichartige Tätigkeiten mit voraussichtlich unter EUR 17.500 Jahresumsatz), sowie die in Abs. 3 genannten Fälle der vertika-len und horizontalen  Zusammenarbeit  mehrerer  jPdöR  (insbesondere  im  Bereich  der  Vorbe-haltsaufgaben,  Nr.  1,  und  der Zusammenarbeit aufgrund gemeinsamer spezifischer öffent-licher Interessen, Nr. 2). 

Auswirkungen von § 2b UStG auf den Vorsteuerabzug
Das  BMF  gewährt  jPdöR  eine  Vorsteuerberichtigung  gem.  §  15a  UStG  für  Leistungen,  die  ursprünglich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, wenn die Ausgangsumsätze allein auf-grund des Übergangs zur Besteuerung nach § 2b UStG in Zukunft steuerpflichtig sind (z.B. Ein-gangsleistungen für ein vermietetes Gebäude, wenn die Vermietung bislang nichtunterneh-merisch (Vermögensverwaltung) erfolgte, und nach Übergang zur Besteuerung nach § 2b UStG steuerpflichtig gem. § 9 UStG erfolgen soll).

Handlungsbedarf in 2016
JPdöR sollten  bis  zum  31.12.2016  eine  Optionserklärung  gem.  §  27  Abs.  22  UStG abgeben,  um  nicht zum 01.01.2017 auf die Besteuerung nach § 2b UStG umstellen zu müssen. Anschließ-end sind auf Basis des  Haushalts  sämtliche  Einnahmen  daraufhin  zu  überprüfen,  ob  sie der  Umsatzbesteuerung  nach  den neuen  Grundsätzen  des  §  2b  UStG  unterliegen.  Daneben  sind  auch  Eingangsleistungen  daraufhin  zu überprüfen, ob sie aufgrund der Änderungen durch § 2b UStG in Zukunft zum Vorsteuerabzug berechtigen. Im Zusammenhang mit dieser um-fassenden Überprüfung aller Tätigkeiten der jPdöR sollten zudem auch andere umsatzsteuer-rechtliche Problembereiche mit aufgegriffen werden. Als problematisch erweisen sich in der Praxis bei jPdöR in vielen Fällen insbesondere folgende Vorgänge:

– Innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen aus anderen EU- Mitgliedstaaten
– Der Bezug von Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern

Auf  die  Ermittlung  aller  relevanten  Sachverhalte  sollte  sodann  eine  Optimierung  durch  ge-zielte  Gestaltung erfolgen. Im Idealfall führt die jPdöR zudem ein Tax Compliance Manage-ment System ein, um sich zukünftig (umsatz-) steuerrechtlich exkulpieren zu können. Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass der Übergang zu § 2b UStG zum 01.01.2017 (oder zum  01.01.  eines  Folgejahres)  vorteilhaft  gewesen  wäre,  kann  die  jPdöR  die  Option  gem.  §  27  Abs.  22 UStG  rückwirkend  wiederrufen,  sofern  für  das  jeweilige  Jahr  noch  keine  Festset-zungsverjährung  eingetreten ist. 

Seminare zu § 2b UStG
Der  LSWB  veranstaltet  zur  Besteuerung  des  JPdöR  zwei  Seminare,  in  dem  die  Einzelheiten  im  Detail vorgestellt werden. Darüber hinaus zeigt das Seminar mögliche Ansätze beim Aufset-zen eines Tax Compliance Management Systems und praktische Erfahrungen bei der Umset-zung des § 2b UStG. Die Seminare werden an folgenden Terminen und Standorten angeboten:

– Montag, 13.03.2017 in München
– Dienstag, 02.05.2017 in Nürnberg

Die Einzelheiten können der beigefügten Seminareinladung entnommen werden

Stand: 21.12.2016

Autor: Andreas Fietz
Andreas Fietz
Dipl.-Wirtschaftsjurist (Univ.), Steuerberater

LSWB, Hauptgeschäftsstelle München, Implerstr. 11, 81371 München, Tel. 089 / 273 214 17,
Fax 089 / 273 06 56, E-Mail: praxisticker@lswb.de

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