+4942159584-12 info@stbv-bremen.de

Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten

Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Die Spitzenorganisationen  der Sozialversicherung haben am 23. November 2016 ein über-arbeitetes gemeinsames  Rundschreiben  zur  versicherungsrechtlichen  Beurteilung  von  beschäftigten  Studenten  und Praktikanten veröffentlicht.  Veränderungen gegenüber der bisherigen Fassung des Rundschreibens gibt es unter anderem bei folgenden Punkten:

  • Die Hochschulausbildung  im Sinne der  Anwendung  des Werkstudentenprivilegs wird nicht mehr mit  der  letzten  Prüfungsleistung,  sondern  mit  Ablauf  des  Monats,  in  dem  der  Studierende  vom Gesamtergebnis  der  Prüfungsleistung  offiziell  schriftlich  unter-richtet  worden  ist,  als  beendet  angesehen.
  • Es wird herausgestellt, dass die Versicherungsfreiheit bei befristeter Beschäftigung nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs beruht,  sondern  auf  der  Regelung  zur  Versicherungsfreiheit  bei  geringfügiger  (kurzfristiger) Beschäftigung.
  • Es  wird  klargestellt,  dass  auch  bei  nur  kurzen  Unterbrechungen  beim  Übergang  vom  Bachelor- zum Masterstudium nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zu-gehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden auszugehen ist.
  • Die  Ausführungen  zu  den  Teilnehmern  an  dualen  Studiengängen  sind  aufgrund  ihrer  seit  dem 01.01.2012 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderstellung neu gefasst worden.
  • Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird bei Ableistung eines in der Studien- oder  Prüfungsordnung  vorgeschriebenen  Praktikums  während  des  Urlaubs-semesters  Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen.
  • Von  einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für  die in einer  Studien- oder  Prüfungs-ordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für  den die Mindestdauer  überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin)  ein Zusam-menhang zwsichen dem Praktikum und dem Studium besteht.

Sie  finden  das  überarbeitete  Rundschreiben  auf  den  folgenden  Seiten  sowie  im  Internet  auf  den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

LSWB, Hauptgeschäftsstelle München, Implerstr. 11, 81371 München, Tel. 089 / 273 214 17,
Fax 089 / 273 06 56, E-Mail: praxisticker@lswb.de

Vor- und Nachname

E-Mail

Mitgliedsnummer

Chiffre gewünscht

Anzeigentext