Mit der Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) – erstmals für Wirtschaftsjahre die nach dem 30.12.2015 enden – wurde für diese Gewinnermittlungsart in
§ 13a Abs. 7 Satz 3 EStG eine Spezialregelung getroffen. Bei den Sondergewinnen des § 13a Abs. 7 EStG sind „Die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a […] unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.“ Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein ausführliches Merkblatt zu den besonderen, laufend zu führenden Verzeichnissen nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG veröffentlicht.
Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek
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