Im Verfahren V R 49/17 hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass der Bau-träger einen Anspruch auf Herabsetzung der Umsatzsteuer hat. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, dass die Umsatzsteuer vom Subunternehmer abge-treten wurde oder der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt hat.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.