1. Bundestagsbeschluss zu Fristen für Steuererklärung 2019 und zur Insolvenzantragspflicht
Der Bundestag hat am 28.01.2021 dem Gesetzentwurf zur Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2019 nebst der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in der 2. und 3. Lesung zugestimmt (vgl. BT-Info). Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses sieht Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zur Ergänzung des Gesetzentwurfs in folgenden Bereichen vor:
1. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen bis zum 31. August 2021 wird im Grundsatz auch auf beratene Land- und Forstwirte erstreckt, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. In diesen Fällen wird die Erklärungsfrist allerdings nur um fünf Monate verlängert. Auf Grund der fünfmonatigen Verlängerung der Erklärungsfrist wird auch die 23-monatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.
2. Außerdem sind im neuen Artikel 1 Änderungen am COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vorgesehen. Die Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. April 2021 für Unternehmen ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können.
Weitere inhaltliche Details finden Sie in den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/26245). Damit steht einer Befassung des Bundesrats mit dem Gesetzentwurf während seines Plenums am 12.2.2021 nichts mehr entgegen.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.