Der BFH- hat mit Urteil vom 16. März 2021 X R 34/19, veröffentlicht am 9. September 2021, entschieden: „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.“
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.