„Im Rahmen von Umwandlungen und Einbringungen ist Betriebsvermögen, abweichend von den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes, stets mit dem gemeinen Wert anzuset-zen.“ Mit diesem Satz hat der Gesetzgeber 2013 versehentlich dafür gesorgt, dass bei jeder Um-strukturierung stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Erlass veröffentlicht, mit dem das verunglückte Gesetz „repariert“ werden soll.
Risiken bleiben dennoch: Kann die Finanzverwaltung sich damit über das Gesetz hinwegsetzen? Gilt der Erlass uneingeschränkt auch für international aufgestellte Unternehmen? Greift der Fis-kus zu, wenn ein Gesellschafter im Ausland einen Wohnsitz begründet?
Dr. Florian Kleinmanns, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ebner Stolz, zeigt Fallstricke des § 50i EStG für Unternehmer und Unternehmerfamilien auf und erläutert Lösungsansätze.
Der Beginn der Veranstaltung ist um 8:30 Uhr mit einem gemeinsamen Frühstück.
Diese Veranstaltung ist für Sie kostenfrei. Hier können Sie sich anmelden!
Quelle: Handelskammer in Bremen