Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen ab dem 1.1.2018 sicherstellen, dass sie für elektronische Zustellungen seitens der Gerichte erreichbar sind und hierfür einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO in der neuen, ab Januar 2018 geltenden Fassung.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.