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Antragstellung für die Neustarthilfe für Soloselbständige ab sofort möglich

Antragstellung für die Neustarthilfe für Soloselbständige ab sofort möglich

Veröffentlicht am in DStV

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.
Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Soloselbstständige können alternativ zur Überbrückungshilfe III einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 € beantragen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

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