Entgegen der regelmäßig in Literatur und Fachzeitschriften dargelegten Tätigkeit ist der vor-läufige Insolvenzverwalter sehr stark durch das Gericht reglementiert. Zwar gehen viele vorläu-fige Insolvenzverwalter sehr schnell zum Tagesgeschäft über und lassen die Schuldner und an-dere Verfahrensbeteiligte in dem Glauben, dass sie ein „Alleinstellungsrecht“ hätten. Tatsächlich ist es aber so, dass gerade bei den (schwachen) vorläufigen Verwaltern nur eingeschränkte Be-fugnisse von den Gerichten zugelassen werden. Erfahrene Insolvenzverwalter werden sogar im-mer dafür werben, dass die zuständigen Gerichte sie erst einmal nur als schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt einsetzen.
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