Kanzleien jeder Größe müssen sich mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DS-GVO) beschäftigen. Insbesondere die Prozesse sind auf den Prüfstand zu stellen, vor allem bei einer Datenpanne, die ab Mai 2018 binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden ist (Art. 33 Abs. 1 DS-GVO). Auch die möglichen Betroffenen sind unverzüglich zu informieren (Art. 34 Abs. 1 DS-GVO).
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.