Die EU-Mitgliedsstaaten müssen nach Art. 15 Abs. 7 der EU-Dienstleistungsrichtlinie der Europä-ischen Kommission neue und geänderte berufsrechtliche Regelungen melden und begründen. Eine von der Kommission durchgeführte öffentliche Konsultation mit dem Titel: „Vorschlag zur Re-form des Verfahrens, nach dem die Mitgliedstaaten neue rechtliche Anforderungen für Dienst-leister notifizieren“ beschäftigt sich mit der Änderung dieses Verfahrens.
In seiner Stellungnahme E 04/16 spricht sich der DStV gegen ein Vorabprüfungsrecht der EU-Kommission bei Erlass oder Änderung von Berufsregeln aus.
Klarstellung wünschenswert, grundlegende Änderung zu unflexibel
Eine Klarstellung der bestehenden Regelungen, z.B. der Verfahrensschritte, des zeitlichen Ab-laufs und der Rechtsfolgen bei versäumter Notifizierung hält der DStV für wünschenswert, da hierdurch der Prozess effizienter gestaltet werden könnte. Darüber hinaus würde eine Einbe-ziehung der Interessenvertreter den Vorgang nach Ansicht des DStV transparenter gestalten.
Keine Vorabprüfung
Eine als Option genannte Vorabprüfung von neuen oder geänderten berufsrechtlichen Rege-lungen durch die Kommission lehnt der DStV jedoch strikt ab. Dieses berge die Gefahr, dass die Staaten nicht flexibel genug agieren könnten. In Fällen, in denen die Kommission und der Mit-gliedsstaat nicht die gleiche Ansicht bezüglich der betreffenden Regelung vertreten, können Abstimmungsprozesse längere Zeit in Anspruch nehmen. Der nationale Gesetzgeber muss aber handlungsfähig bleiben, so der DStV.