In den Bremer Finanzämtern gehen vermehrt Fristverlängerungsanträge von Steuerberatern für den Veranlagungszeitraum 2014 ein.
Begründet werden die Anträge u. a. mit dem Hinweis auf den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, mit dem eine gesetzliche Frist für steuerberate-ne Steuerpflichtige eingeführt werden soll. Gemäß § 149 Abs. 3 AO-E sollen Steuerberater dann vorbehaltlich von Vorabanforderungen oder sog. Kontingentierungen bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres die Steuererklärung abgeben können. Im gleichen Zuge wird die Regelung zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen von der „Kann-Vorschrift“ zur „Muss-Vorschrift“.
In den Fristverlängerungsanträgen wird auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinge-gen nicht eingegangen.
Die bekannten Fristenerlasse der obersten Finanzbehörden fallen mit Wirksamkeit des Gesetzes weg. Es ist geplant, dass das neue Gesetz zum 01.01.2017 in Kraft tritt.
Da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, sondern lediglich ein Regierungsentwurf vorliegt, werden Anträge zur Fristverlängerung, die Bezug auf das Gesetz zur Modernisierung des Be-steuerungsverfahrens nehmen, abgelehnt.
Autor: Stefan Miska