Es kommt wieder Bewegung in die aktuelle Diskussion über die Gewinnrealisierung von Ab-schlagszahlungen. Zu dieser Thematik ist ein neues BMF-Schreiben zu erwarten. Dieses soll eine neue Übergangsregelung für die erstmalige Anwendung der umstrittenen Sichtweise der Finanz-verwaltung enthalten. So berichtet der Kölner Steuerdialog (kösdi) in seinem Newsletter Nr. 05/ 2016 vom 18.2.2016, dass „sich die obersten Finanzbehörden der Länder darauf verständigt ha-ben, die Anwendungsregelung für die erstmalige Anwendung der BFH-Entscheidung v. 14.5. 2014, wie sie im BMF-Schr. v. 29.6.2015 enthalten ist, zu verlängern. Danach sollen die Entschei-dungsgrundsätze erstmals auf Verträge anzuwenden sein, die nach dem 30.6.2016 abgeschlossen werden.“
Die obersten Finanzbehörden der Länder reagieren hiermit auf die massive Kritik aus der Praxis. Das vorgenannte BMF-Schreiben sieht eine erstmalige Anwendung ab dem Wirtschaftsjahr 2015 vor und betrifft somit die jetzt aufzustellenden Jahresabschlüsse.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Ankündigung der neuen Über-gangsregelung grundsätzlich, da ein solches BMF-Schreiben zumindest Rechtssicherheit für die vergangenen Wirtschaftsjahre bringen würde. Im Übrigen vertritt der DStV jedoch weiterhin sei-ne, in der Stellungnahme S 07/15 vorgetragene Meinung, dass das dem BMF-Schreiben zugrun-de liegende Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht über die entschiedenen Spezialregelung-en der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) hinaus Anwendung findet. Das Urteil erging zu den HOAI in der Fassung vom 21.9.1995. Aus Sicht des DStV ist selbst die Anwendung auf die stark verändert geltenden aktuellen HOAI mehr als fraglich. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihre Meinung auch in der Sache vor dem Hintergrund des Bü-rokratieabbaus überdenkt, denn für die Berechnung des Gewinns aus Abschlagszahlungen muss ein entsprechend aufwendiges Controlling in den Unternehmen vorgehalten werden. Hält die Finanzverwaltung an ihrer Sichtweise fest, wird dies insbesondere bei den kleinen und mittel-großen Unternehmen zu erheblichem Mehraufwand führen.
Der DStV wird auch weiterhin seine Meinung in die laufenden Erörterungen von Bund und Län-dern mit Nachdruck einbringen. Eine Rückkehr zur Anwendung der alten Rechtslage erscheint hierbei die am meisten geeignete Variante zu sein, da sie nicht zu einem Bürokratiemehrauf-wand führt und bereits in der Praxis bewährt ist.