Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen werden zum 1.7. sog. Fernverkäufe. An die Stelle der nationalen Lieferschwellen tritt eine europaweit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 €. Unternehmer können ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Fernverkäufe über den sog. One-Stop-Shop melden. Die Teilnahme an diesem Verfahren können Unternehmer seit dem 1.4 beim BZSt beantragen.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.