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Neues zum One-Stop-Shop-Verfahren

Neues zum One-Stop-Shop-Verfahren

Veröffentlicht am in DStV

Aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen werden zum 1.7. sog. Fernverkäufe. An die Stelle der nationalen Lieferschwellen tritt eine europaweit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 €. Unternehmer können ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Fernverkäufe über den sog. One-Stop-Shop melden. Die Teilnahme an diesem Verfahren können Unternehmer seit dem 1.4 beim BZSt beantragen.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

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