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Praxisticker Nr. 493: Freie Mitarbeiter in Steuerberaterkanzleien

Praxisticker Nr. 493: Freie Mitarbeiter in Steuerberaterkanzleien

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Die Bundessteuerberaterkammer hat folgende Information zu Freien Mitarbeitern in Steuerbe-raterkanzleien veröffentlicht: Aufgrund verschiedener Hinweise von Steuerberatern, die von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nicht wie beantragt als freie Mitarbeiter, sondern als abhängige Beschäftigte eingestuft wurden, hat sich das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer mit dieser Thematik eingehend befasst. Proble-matisch ist, dass die Deutsche Rentenversicherung berufsrechtliche Regelungen oder aber in der Praxis übliche Ausgestaltungen, wie z. B. Mitversicherung von freien Mitarbeitern in der Be-rufshaftpflicht der Auftrag gebenden Kanzlei, Vergütung auf Stundenbasis oder aber Aufnahme des freien Mitarbeiters auf dem Briefpapier der Kanzlei, als Indizien für eine abhängige Beschäf-tigung wertet. Bekanntermaßen sind Steuerberater, wenn sie als angestellte Mitarbeiter tätig werden, in allen Zweigen der Sozialversicherung (ggf. mit der Möglichkeit, sich bei einer Mit-gliedschaft in einem Versorgungswerk auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen) versicherungspflichtig. Anhand der bekannt gewordenen Fälle ist das Präsidium zu der Auffassung gelangt, dass die von den Kanzleien geltend gemachten Argumente tatsäch-lich eher für eine Annahme von Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis, mithin für eine scheinselbst-ständige Tätigkeit, sprechen, als für Tätigkeiten in einem freien Mitarbeiterverhältnis.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

Herausgeber: Bundessteuerberaterkammer

Quelle: LSWB

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