+4942159584-12 info@stbv-bremen.de

Praxisticker Nr. 509: Ausfuhren im Reiseverkehr beim Versandhandel

Praxisticker Nr. 509: Ausfuhren im Reiseverkehr beim Versandhandel

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

In der Praxis bestellen Privatpersonen mit Wohnsitz im Drittland Waren bei deutschen Versand-händlern und  geben  als  Lieferadresse  eine  deutsche  Anschrift  (beispielsweise  Arbeitgeber,  Packstation  oder Freunde) an. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Lieferungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

Die  Thüringer  Landesfinanzdirektion  hat  sich  hierzu  mit Verfügung  vom  15.06.2016 (S  7133  A -03 -A 5.14) geäußert und bestätigt, dass auch in diesen Fällen die Steuerbefreiung für Aus-fuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr in Betracht komme. Hierzu muss der Kunde dem deutschen Versandhändler den zollamtlichen Beleg über die Ausfuhr zusenden.

Praxistipp:
Der  deutsche  Versandhändler  soll  bei  Lieferungen  an  Privatpersonen  lediglich  den  Brutto-betrag  ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Reicht die Privatperson aus dem Drittland die Ausfuhrbescheinigung ein, so schuldet der deutsche  Versandhändler  die Umsatz-steuer nicht weiter  als unrichtigen Umsatzsteuerausweis.

Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB
Robert Hammerl LL.M.
Dipl.-Fw. (FH), Steuerberater

Vor- und Nachname

E-Mail

Mitgliedsnummer

Chiffre gewünscht

Anzeigentext