In der Praxis bestellen Privatpersonen mit Wohnsitz im Drittland Waren bei deutschen Versand-händlern und geben als Lieferadresse eine deutsche Anschrift (beispielsweise Arbeitgeber, Packstation oder Freunde) an. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Lieferungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.
Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat sich hierzu mit Verfügung vom 15.06.2016 (S 7133 A -03 -A 5.14) geäußert und bestätigt, dass auch in diesen Fällen die Steuerbefreiung für Aus-fuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr in Betracht komme. Hierzu muss der Kunde dem deutschen Versandhändler den zollamtlichen Beleg über die Ausfuhr zusenden.
Praxistipp:
Der deutsche Versandhändler soll bei Lieferungen an Privatpersonen lediglich den Brutto-betrag ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Reicht die Privatperson aus dem Drittland die Ausfuhrbescheinigung ein, so schuldet der deutsche Versandhändler die Umsatz-steuer nicht weiter als unrichtigen Umsatzsteuerausweis.
Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB
Robert Hammerl LL.M.
Dipl.-Fw. (FH), Steuerberater