Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbau-möbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Wer-bungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Wie der Bundes-finanzhof mit Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15 entschieden hat, müssen sie vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung abgeschrie-ben werden.
Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwen-dungen als sog. „Erhaltungsaufwand“ sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 €) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussicht-liche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
Der BFH bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesent-lichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ ist. Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungs-aufwand sofort abziehbar.
Demgegenüber geht der BFH nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine un-selbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Der BFH begründet dies mit der geänder-ten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigen-ständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer utzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu be-rücksichtigen.
(Pressemitteilung des BFH Nr. 74 vom 07. Dezember 2016 zum Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15 veröffentlicht am 07. Dezember 2016)
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Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek
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