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Praxisticker Nr. 523: BFH: Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen Änderung der Rechtsprechung

Praxisticker Nr. 523: BFH: Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen Änderung der Rechtsprechung

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Die  Aufwendungen  für  die  komplette Erneuerung  einer  Einbauküche  (Spüle,  Herd,  Einbau-möbel  und Elektrogeräte)  in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort  als Wer-bungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Wie der Bundes-finanzhof mit Urteil vom 3. August 2016  IX  R 14/15  entschieden  hat,  müssen  sie  vielmehr  über  einen  Zeitraum  von  zehn  Jahren  im Wege der Absetzungen für Abnutzung abgeschrie-ben werden. 

Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue  ersetzt.  Er  vertrat  die  Auffassung,  dass  die  hierfür  entstandenen  Aufwen-dungen  als  sog.  „Erhaltungsaufwand“ sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 €) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussicht-liche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

Der BFH bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesent-lichen Bestandteile bei  Wohngebäuden.  Hierzu  gehören  die  Gegenstände,  ohne  die  das  Wohngebäude  „unfertig“  ist.  Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil  anzusehen  ist  und  dass  dies  nach  Maßgabe  regional  ggf.  unterschiedlicher  Verkehrsauffassung  auch  für  den  Küchenherd  gilt.  Danach  waren  Aufwendungen  für  die  Erneuerung  dieser  Gegenstände als Erhaltungs-aufwand sofort abziehbar. 

Demgegenüber  geht  der  BFH  nunmehr  davon  aus,  dass  Spüle  und  Kochherd  keine  un-selbständigen Gebäudebestandteile  mehr  sind.  Der  BFH  begründet  dies  mit  der  geänder-ten  Ausstattungspraxis.  Danach  sind  die  einzelnen  Elemente  einer  Einbauküche  ein  eigen-ständiges  und  zudem  einheitliches Wirtschaftsgut  mit  einer  utzungsdauer  von  zehn Jahren.  Die Anschaffungs- und  Herstellungskosten  sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu be-rücksichtigen.

(Pressemitteilung  des  BFH Nr.  74  vom  07.  Dezember 2016 zum  Urteil  vom  3. August 2016 IX  R  14/15 veröffentlicht am 07. Dezember 2016)

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

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