Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) eröffnet Unternehmern und Verbrauchern seit dem vergangenen Jahr die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten außergerichtlich vor einer Verbrau-cherschlichtungs-stelle beizulegen. Zu beachten ist, dass Unternehmer, und damit auch Steuer-berater, ab dem 1.2.2017 besondere Hinweispflichten beachten müssen: Verbraucher sind ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich dar-über zu informieren, ob der Unternehmer bereit oder ver-pflichtet ist, an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil-zunehmen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
Für Steuerberater besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Streit-beilegungsverfahren nicht. Eine Teilnahme kann allenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen. In jedem Fall müssen Steuerberater ihre Mandanten, soweit diese Verbraucher sind, nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG auf der Kanzleihomepage sowie in den verwendeten Allgemeinen Auftragsbedin-gungen zu diesem Thema informieren. Die Hinweispflicht besteht allerdings nach § 36 Abs. 3 VSBG nur für Kanzleien, die am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Beschäftigte hatten.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.
Herausgeber: Deutscher Steuerberaterverband, DStV e.V.