Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.01.2017 Az. 10 K 1932/16 E entschieden, dass die private Nutzung eines Firmenwagens für Zeiträume nicht besteuert wird, in denen der Arbeitnehmer wegen einer schweren Erkrankung aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinba-rung nicht befugt ist das Fahrzeug zu nutzen und auch eine vertragswidrige Nutzungsüberlas-sung an Dritte auszuschließen ist.
Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde für das Streitjahr 2014 zunächst nach der sog. 1 % – Regelung mit 433 €/Monat versteuert.
Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 € (5 Monate à 433 €) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können und dürfen. Am 23.02.2014 habe er einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahr-verbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden sei. Das Fahrverbot sei erst am 29.07.2014 durch eine Fahrschule aufgehoben worden. Für die Zeit des Fahrverbotes dürfe jedoch keine Besteuerung erfolgen, da überhaupt kein Vorteil entstanden sei und mithin kein fiktiver Arbeits-lohn vorliege. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht ausschlie- ßen könne, dass seine Fahrtüch-tigkeit beeinträchtigt sei. Dritte seien nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt wor-den.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.
Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek
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