In einem ersten Hauptsacheverfahren hat sich der Bundesfinanzhof zu den Bauträgerfällen geäußert. Diese Woche hat der Bundesfinanzhof das Urteil V R 16, 24/16 vom 23.02.2017 ver- öffentlicht und darin zur Unionsrechtskonformität des § 27 Abs. 19 UStG Stellung genommen.
Nach Meinung des BFH entspricht die Regelung des § 27 Abs. 19 UStG den unionsrechtlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Neutralität, sofern dem Sub- unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Besteht ein solcher Anspruch (aus welchen Gründen auch immer) nicht, darf die Steuerfestsetzung beim Leistenden nicht geändert werden.
Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB