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Praxisticker Nr. 539: BGH verschärft die Haftung von Steuerberatern bei Insolvenzen

Praxisticker Nr. 539: BGH verschärft die Haftung von Steuerberatern bei Insolvenzen

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Steuerberater waren bisher nicht verpflichtet, ihre Mandanten im Rahmen eines allgemeinen Steuerberatungsmandats üblichen Zuschnitts auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz bestand damit keine Hinweispflicht des Beraters etwa gegenüber einer GmbH, dass deren Geschäftsführer eine Überprüfung bezüglich der Insolvenz-
reife vornehmen bzw. beauftragen muss. Der Steuerberater habe durch seine Aufgabe, Jahres-
abschlüsse zu fertigen, kein überlegenes Wissen im Hinblick auf eine drohende Überschuldung des Unternehmens im Fall einer bilanziellen Überschuldung. Eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden wegen eines unterlassenen Hinweises konnte danach nur eintreten, wenn er ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife der GmbH beauftragt war, von sich aus ungefragt ausdrücklich Erklärungen dazu abgab oder in Erörterungen zur Insolvenz-
reife eintrat. Dies hatte der BGH nach einem langen Streit in Literatur und Rechtsprechung im Jahre 2013 so entschieden (BGH v. 7.3.2013, IX ZR 64/12, Stbg. 2013, 278; BGH v. 6.6.2013, IX ZR 204/12, WM 2013, 1323; BGH v. 6.2.2014, IX ZR 53/13, WM 2014, 577) und damit für eine gewisse Beruhigung unter Steuerberatern gesorgt.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen. 

Quelle: LSWB-Praxisticker

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