Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 23. August 2017 (I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass der sogenannte Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.