Das Finanzgericht München hat im Verfahren 2 K 1368/17 entschieden, dass dem Bauträger ein Anspruch auf Erstattungszinsen zusteht. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen liegt diesbezüglich noch nicht vor.
Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB
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