„Der 5. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 2. März 2018 (5 K 548/17) entschieden, dass ein bilanzierender Steuerpflichtiger bei überperiodischen Betriebsausgaben bis 410 € nicht verpflichtet ist, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof verwarf die eingelegte Revision als unzulässig (X R 14/18). Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz nur für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.