Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 50 vom 16. August 2019 zu Urteil vom 23.05.2019 V R 7/19: „Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatzsteuerfrei. Nach dem am 16. August 2019 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2019 – V R 7/19 (V R 38/16) handeltes sich um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist…
Die gesamten Informationen können Sie der Anlage entnehmen.