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Praxisticker Nr. 651: A1-Bescheinigung bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten

Praxisticker Nr. 651: A1-Bescheinigung bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf seiner Internetseite eine ausführliche Information zur Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz veröffentlicht. 

Darin weist das BMAS darauf hin, dass nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach geltendem Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine Bescheinigung A 1 zwingend erforderlich ist und insoweit ein Ermessen der Mitgliedstaaten besteht. Das BMAS weist in seiner Information allerdings auch ausdrücklich darauf hin, dass „einige EUMitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Sozialdumping und Schwarzarbeit in letzter Zeit verschärft haben und aufgrund dieser nationalen Bestimmungen die Beantragung einer Bescheinigung A 1 vor Beginn einer entsandten Tätigkeit in diesen Ländern zwingend vorschreiben. 

Nach BMAS-Kenntnisstand betrifft dies derzeit jedenfalls Frankreich und grundsätzlich auch Österreich. Soweit eine Pflicht zur Beantragung einer Bescheinigung A1 nach nationalem Recht im Zielstaat besteht, kann der Verzicht der vorherigen Antragstellung auch in Ausnahmefällen nicht empfohlen werden.“

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen

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