Das BMF hat ein Schreiben zur Meldepflicht und zur Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019 veröffentlicht: „Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen rundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.