Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 Stellung genommen zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen (Anwendung des BFH-Urteils vom 1. August 2019 -VI R 32/18):
Auszug: „Mit Urteilen vom 1. August 2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV) -hat der BFH seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs-und auschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung), geändert.