Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat durch Urteil vom 10.12.2019 (IX R 23/18) entschieden, dass einbe standskräftiger Steuerbescheid nicht mehr vom Finanzamt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt werden kann, wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG trotz eines vom FA praktizierten „6 Augen-Prinzips“ nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ beruht.
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