Das BMF hat mit BMF-Schreiben vom 21.08.2020 eine Vereinfachungsregelung zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer Aufrüstung von Kassensystemen mit TSE veröffentlicht: „Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden“.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.