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Praxisticker Nr. 691: Aktueller Stand Nichtbeanstandungsfrist bei der TSE-Kassenumstellung

Praxisticker Nr. 691: Aktueller Stand Nichtbeanstandungsfrist bei der TSE-Kassenumstellung

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Grundsätzlich müssen Registrierkassen und elektronische Kassensysteme seit dem 01.01.2020 mit einer vom BSI „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet sein, um Manipulationen zu verhindern. Da sich die Marktreife von TSE-Systemen verzögerte, wurde der gesetzliche Startzeitpunkt von Bund und Ländern im letzten Jahr untergesetzlich verschoben (BMF-Schreiben vom 06.11.2019: Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020). Das BMF teilte unterjährig mit, dass es keine Notwendigkeit für eine Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsfrist sehe. Aber bei einigen Bundesländern scheint die Kritik aus der Praxis (auch durch den DStV vorgebracht) Gehör gefunden zu haben. Einige Landesfinanzministerien (darunter Bayern mit Schreiben vom 10. Juli 2020, siehe auch Praxisticker Nr. 684 vom 24.07.2020) gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

 

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