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Praxisticker Nr. 727: Kein lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

Praxisticker Nr. 727: Kein lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof mit am 08.07.2021 veröffentlichten Beschluss vom 19.04.2021 VI R 43/18 entschieden. 

Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung. Darin sah das Finanzamt einen geldwerten Vorteil, das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

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