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Syndikus-Steuerberater – Profitieren Sie von unseren Leistungen

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Veröffentlicht am in DStV
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Informationen zum Syndikus-Steuerberater

Mit dem Inkrafttreten des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes (8. StBerÄndG) ergeben sich für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in einem gewerblichen Unternehmen an-gestellt sind und ihre Zulassung aus diesem Grund nach bisheriger Gesetzeslage nicht aufrecht-erhalten durften, künftig neue Perspektiven: Sofern sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG wahrnehmen und hierdurch nicht die Pflicht zur unabhän-gigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird, ist die Bestellung als Steu-erberater bei der zuständigen Steuerberaterkammer möglich (§ 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG). Bei den Tätigkeiten, die der sogenannte Syndikus-Steuerberater im Sinne des § 33 StBerG ausübt, han-delt es sich um die Wahrnehmung von Vorbehaltsaufgaben, d.h. Steuerdeklarations-, Steuer-durchsetzungs- und Steuerabwehrberatung. Bezogen auf die Praxis erlaubt die Regelung nun-mehr neben der Angestelltentätigkeit auch die selbständige Berufsausübung. Nicht erlaubt ist dem Steuerberater hingegen, für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Verhältnisses seine Arbeitszeit und –kraft zur Verfügung stellen muss, in seiner Eigenschaft als Steuerberater tätig zu werden.

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