Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Diese bereits für Januar 2022 geltende Sonderregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV soll nach Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auch für den Februar 2022 fortgelten.
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