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USt-Dauerfristverlängerung / Sondervorauszahlung 2021

USt-Dauerfristverlängerung / Sondervorauszahlung 2021

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Die Finanzverwaltung informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (Steuer) von Bund und Ländern haben sich darauf geeinigt, dass auch die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2021 auf bis zum 31. März 2021 eingegangene Anträge bis auf Null herabgesetzt werden kann, sofern der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

Die Entscheidung im Einzelfall trifft das zuständige Finanzamt.

Die Dauerfristverlängerung bleibt unberührt.
Der Antrag ist per ELSTER „sonstige Nachricht“ an das zuständige Finanzamt zu stellen. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung kann als entsprechender Antrag gewertet werden, wenn der Unternehmer „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ mit dem Vordruckmuster USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung) eine geringere Sondervorauszahlung in der Kennzahl 38 anmeldet und gleichzeitig zur Kennzahl 23 als „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ den Grund für die geringere Sondervorauszahlung angibt.

Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Finanzen
Referat 14 Automation und Organisation für den Bereich der Steuerverwaltung
Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs)
28195 Bremen

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