Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen wurde zum 1.1.2020 neu geregelt. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, müssen, um als Sachbezug eingestuft zu werden, seitdem bestimmte Kriterien des ZAG erfüllen. Das BMF gewährt nun nachträglich eine Übergangsfrist bis Ende 2021.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.