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Abschlussprüferhaftung nach dem FISG

Abschlussprüferhaftung nach dem FISG

Veröffentlicht am in STBV

Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität [FISG] sind die Haftungsgefahren für Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertretern einer Prüfungsgesellschaft deutlich gestiegen.

Bei der vertraglichen Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft gelten höhere Haftungshöchstsummen (§ 323 Abs. 2 S. 1, 3 u. 4 HGB) und die unbeschränkte Haftung bei der Prüfung von kapitalmarktorientierten Unternehmen von öffentlichem Interesse ist auf Fälle von grober Fahrlässigkeit ausgedehnt worden (§ 323 Abs. 2 S. 2 HGB). Zudem droht jetzt bereits bei der leichtfertigen und nicht erst bei der vorsätzlichen Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zu dem Jahresabschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 332 Abs. 3 HGB gegenüber den Anlegern der geprüften Gesellschaft.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Haftungsverschärfungen und erläutert die möglichen Auswirkungen auf die Abschlussprüferhaftung.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen. 

 
Quelle / Autor:
Rechtsanwalt Michael Brügge,
HDI-Versicherung AG Köln

FISG

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