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Achtung: Ab 1.1.2017 wird die Identifizierung des Mandanten für Steuerberater noch wichtiger!

Achtung: Ab 1.1.2017 wird die Identifizierung des Mandanten für Steuerberater noch wichtiger!

Veröffentlicht am in DStV

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl. I 2016, S. 1679 ff.) ge-winnt die Identifizierung des Mandanten an Bedeutung. Mit der Einführung des § 87d Abs. 2 AO unterliegen Steuerberater zusätzlichen Pflichten. Danach müssen sie sich beispielsweise vor Üb-ermittlung der Daten an das Finanzamt, wie der Jahressteuererklärung, Gewissheit über Person und Anschrift des Mandanten verschaffen. Diese Pflicht ist zwar nicht gänzlich neu. Bereits das Geldwäschegesetz (GwG) sieht entsprechende Pflichten vor (§§ 3, 4, 8 GwG). Allerdings trifft die Steuerberater eine neue steuerliche Haftungsnorm:
Beachtet der Steuerberater die Pflichten nach § 87d Abs. 2 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, haftet er, soweit durch die Datenübermittlung eine Steuerverkürzung oder ein zu Unrecht erlangter Steuervorteil des Mandanten eintritt (§ 72a Abs. 2 AO).

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

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