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Die Änderungen der StBVV treten voraussichtlich zum 1. Juli 2020 als Teil der „5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Steuerberater können Rechnungen elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Mandanten versenden, wenn der Mandant zugestimmt hat. Die Zustimmung kann per E-Mail erfolgen (§ 9 StBVV)
- Erhöhung der Obersatzes der Zeitgebühr auf 75 EUR (§ 13 StBVV)
- Erhöhung der Kilometerpauschale für die Erstattung der Fahrtkosten auf 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV)
- Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25 EUR, wenn nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; auf 40 EUR bei Abwesenheit 4 bis 8 Stunden; auf 70 EUR bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden (§ 18 Abs. 3 S. 1 StBVV)
- Erhöhung des Oberwerts der Rahmengebühr auf 30 Zehntel und des Mindestgegen-standwerts auf 17.500 EUR bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV);
- Erhöhung des Obersatzes auf 18 EUR bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV)
- Erhöhung des Obersatzes auf 28 EUR für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV);
- Erhöhung der vollen Gebühr um 13 Prozent in den entsprechenden Tabellen (Anlagen 1 bis 4 / Tabellen A bis D).
- Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden richten sich die Gebühren des Steuerberaters zukünftig sinngemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 40 StBVV).
- Der Steuerberater erhält zukünftig auch für die Teilnahme an einer Nachschau (z. B. Kassen-Nachschau gem. § 146b AO oder Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG) die Zeitgebühr (§ 29 Nr. 1 StBVV).
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.