+4942159584-12 info@stbv-bremen.de

Abfrage der Bescheidungspraxis der Finanzämter: Antrag auf Ausnahme von der Belegausgabepflicht ab 01.01.2020

Abfrage der Bescheidungspraxis der Finanzämter: Antrag auf Ausnahme von der Belegausgabepflicht ab 01.01.2020

Veröffentlicht am in STBV

Liebe Mitglieder,
ab 01.01.2020 gilt die mit dem „Kassengesetz“ eingeführte Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO). Gleichfalls führte der Gesetzgeber seinerzeit eine Ausnahme ein: Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 AO aus
Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von der Pflicht befreien. Die Möglichkeit der Befreiung besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen (vgl. Rz. 6.9 des BMF-Anwendungsschreibens zu § 146a AO vom 17.06.2019). Die jüngst von Bund und Ländern mit Schreiben vom 06.11.2019 veröffentlichte Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.2020 gilt ausdrücklich nicht für die Belegausgabepflicht.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

Vor- und Nachname

E-Mail

Mitgliedsnummer

Chiffre gewünscht

Anzeigentext