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Berücksichtigung „neuer“ Fixkosten in Schlussabrechnungen

Berücksichtigung „neuer“ Fixkosten in Schlussabrechnungen

Veröffentlicht am in STBV

Wir möchten Sie aufgrund zahlreicher Rückfragen über eine wichtige Neuigkeit bezüglich der Corona-Schlussabrechnungen und den damit verbundenen sog. „neuen“ Fixkosten informieren.

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation hat uns kürzlich bestätigt, dass die Beantragung „neuer“ Fixkosten im Rahmen der Schlussabrechnungen möglich ist. Dies geschieht im Einklang mit dem „Leitfaden für prüfende Dritte für Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen III/III Plus sowie der Novemberhilfe und Dezemberhilfe (Paket 1 & 2)“ und der Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Besonders hervorzuheben ist, dass die Anerkennung neuer Fixkosten in begründeten Einzelfällen erfolgen muss. Das bedeutet, dass Sie die Möglichkeit haben, neue Fixkosten geltend zu machen, sofern Sie eine fundierte und detaillierte Einzelfallbegründung vorlegen können. Diese Begründung sollte klar darlegen, warum die neuen Fixkosten im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigt werden sollten.

Erfreulicherweise haben die Bewilligungsstellen in Bremen der Senatorin bestätigt, dass sie neue Fixkosten in den Schlussabrechnungen nicht pauschal verweigern werden. Dies gibt Ihnen die Sicherheit, dass jede Einzelfallbegründung individuell geprüft wird und bei einer nachvollziehbaren Darlegung die neuen Fixkosten anerkannt werden.

Wir empfehlen allen Mitgliedern, die neue Fixkosten beantragen möchten, eine sorgfältige und detaillierte Begründung vorzubereiten, um den Anforderungen gerecht zu werden.

 

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