+4942159584-12 info@stbv-bremen.de

Schreiben vom Senator für Finanzen – Bewältigung der Corona-Krise Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung bzw. Anträge auf Stundungen

Schreiben vom Senator für Finanzen – Bewältigung der Corona-Krise Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung bzw. Anträge auf Stundungen

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffene Unternehmer können einen Antrag auf Erstattung bereits geleisteter Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2020 bzw. auf Verzicht der Erhebung der Sondervorauszahlungen im Billigkeitswege stellen.

Um diesen Unternehmen zu helfen, sind auf gesonderten Antrag die Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf null herabzusetzen. Der Unternehmer hat glaubhaft darzulegen, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dieser Antrag gilt nicht als Verzicht auf die Dauerfristverlängerung, sie wird weiterhin gewährt.

Die Anträge sind an das zuständige Finanzamt Bremen bzw. Bremerhaven zu richten und sollen Angaben dazu enthalten, in welchem Umfang sich die Umsätze aufgrund der Corona-Krise (voraussichtlich) verringern werden.

Hinsichtlich der Möglichkeit zur Stundung von Steuern im Rahmen des BMF-Erlasses vom 19.3.2020 bitte ich folgendes zu beachten:

Stundungsanträge können nicht bereits vorab für in Zukunft entstehende und fällig werdende Steuern oder für noch nicht angemeldete Steuern beantragt werden. Für eine Stundung bedarf es einer Fälligkeit eines Steueranspruchs (Hinweis auf § 222 Satz 1 AO). Anträge die für die Zukunft gestellt werden, können von den Finanzämtern bzw. der Landeshauptkasse nicht bearbeitet werden. Ich bitte daher, zu gegebener Zeit erneute Stundungsanträge zu stellen.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass für persönliche Stundungen von Steuern des Finanzamtes Bremen, mit Ausnahme der Hundesteuer, und für Grundbesitzabgaben der Bewertungsstelle Bremen des Finanzamtes Bremerhaven seit dem 1.1.2020 die Landeshauptkasse Bremen zuständig ist. Ich verweise hierzu auf meine E-Mails vom 5.12.2019 und vom 18.12.2019. Diese Stundungsanträge sind daher an die Landeshauptkasse Bremen zu richten.

Die Adresse der Landeshauptkasse lautet:

Landeshauptkasse Bremen
Schillerstraße 22
28195 Bremen

Mit freundlichen Grüßen
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Finanzen

Vor- und Nachname

E-Mail

Mitgliedsnummer

Chiffre gewünscht

Anzeigentext