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BGH verschärft die Haftung von Steuerberatern bei Insolvenzen

BGH verschärft die Haftung von Steuerberatern bei Insolvenzen

Veröffentlicht am in DStV

Steuerberater waren bisher nicht verpflichtet, ihre Mandanten im Rahmen eines allgemeinen Steuerberatungsmandats üblichen Zuschnitts auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz bestand damit keine Hinweispflicht des Beraters etwa gegenüber einer GmbH, dass deren Geschäftsführer eine Überprüfung bezüglich der Insol-
venzreife vornehmen bzw. beauftragen muss. Der Steuerberater habe durch seine Aufgabe, Jahresabschlüsse zu fertigen, kein überlegenes Wissen im Hinblick auf eine drohende Überschul-
dung des Unternehmens im Fall einer bilanziellen Überschuldung. Eine Haftung des Steuerbera-
ters für einen Insolvenzverschleppungsschaden wegen eines unterlassenen Hinweises konnte danach nur eintreten, wenn er ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife der GmbH beauftragt war, von sich aus ungefragt ausdrücklich Erklärungen dazu abgab oder in Erörte-
rungen zur Insolvenzreife eintrat. Dies hatte der BGH nach einem langen Streit in Literatur und Rechtsprechung im Jahre 2013 so entschieden (BGH v. 7. März 2013, IX ZR 64/12, Stbg. 2013, 278; BGH v. 6. Juni 2013, IX ZR 204/12, WM 2013, 1323; BGH v. 6. Februar 2014, IX ZR 53/13, WM 2014, 577) und damit für eine gewisse Beruhigung unter Steuerberatern gesorgt. 

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