Im Sommer vergangenen Jahres wurde die Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Be-urteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) geändert. Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist ein BHKW seither grundsätzlich nicht mehr als selbständiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren, sondern wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Da-mit entfällt die Möglichkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) i. S. d. § 7g EStG. Denn dieser kommt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Be-tracht, nicht jedoch für unselbständige Gebäudebestandteile.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.