Im „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)“ wurden wichtige Forderungen des DStV umgesetzt.
1:1-Umsetzung bei Anwendungsbereich und Berichtspflicht
Der DStV hatte sich bereits im Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass lediglich kapitalmarktorientierte Unternehmen den umfangreichen Beri-chtspflichten unterliegen (Stellungnahme E 04/13). Eine nur an Größenkriterien orientierte Ein-ordnung würde beim familiengeführten Mittelstand für ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile und für erheblichen bürokratischen Mehraufwand sorgen. Diese Forderung erneuerte der DStV auf nationaler Ebene (Eingabe B 04/16) mit dem Ergebnis, dass sowohl die Definition der Beri-chtspflichtigen, als auch der Berichtsumfang den verpflichtend anzuwendenden Anforderun-gen der Richtlinie entsprechen und nicht, was möglich gewesen wäre, darüber hinausgehen.
Keine Veröffentlichung des Prüfungsberichts
Die nichtfinanzielle Berichterstattung der Unternehmen ist grundsätzlich nicht im Rahmen der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sollte sich ein Unternehmen für eine gesonderte Prüfung dieser Berichterstattung entscheiden, sollte nach den Vorgaben des Refe-rentenentwurfs der gesamte Prüfungsbericht veröffentlicht werden. Wie vom DStV gefordert, sieht der Gesetzesentwurf nun lediglich die Veröffentlichung des Prüfungsurteils vor.
Die Richtlinie schreibt die Umsetzung in nationales Recht bis zum 6.12.2016 vor. Die Vorschriften sind erstmals auf in 2017 beginnende Jahresabschlüsse anzuwenden.