Der für die Steuerberaterhaftung zuständige IX. Zivilsenat des BGH hatte bekanntlich in seinem viel beachteten Urteil vom 7.3.2013 festgestellt, dass ein Steuerberater, der lediglich mit der Wahrnehmung der allgemeinen steuerlichen Interessen einer GmbH betraut ist, welches die laufende monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung, Lohnabrechnungen, Meldungen an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger, die Anfertigung der Jahresabschlüsse und der Bilanzen beinhalte, keine vertragliche oder nebenvertragliche Verpflichtung treffe, die GmbH bei Vorlage eines fehlerfreien Jahresabschlusses mit Unterdeckung auf eine möglicherweise bestehende insolvenzrechtliche Überschuldung hinzuweisen.¹
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.