Sehr geehrte Verbandsmitglieder,
in der vergangnene Woche wurden durch unsere Mitgleder vermehrt Fragen an uns herangetragen, inwieweit die Leistungen des Steuerberaters bei der Beantragung des KUG, von Entschädigungsansprüchen nach dem IfSG oder von Fördermitteln, durch den Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Unser langjähriger Rahmenvertragspartner HDI hat uns hierzu eine positive Rückmeldung gegeben.
Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld sowie Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz besteht ein Versicherungsschutz.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Anlagen, welche Sie im unteren Bereich dieser Nachricht herunterladen können.
Bei der Beantragung von Fördermitteln äußert sich die HDI wie folg:
„Es besteht Versicherungsschutz für diese Tätigkeiten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Berater bei der Kommunikation mit der Bank darauf hinweist, dass er im Auftrag des Mandanten tätig ist. Ein direkter Auskunftsvertrag mit der Bank ist zu vermeiden, da dieser keine Haftungsbeschränkung inne hat. Es sollte wenn erreicht werden, dass der Vertrag mit dem Mandanten Schutzwirkung entfaltet und somit auch die Haftungsbeschränkung gilt. Natürlich nur, insoweit ein Mandatsvertrag mit Haftungsbeschränkung wirksam geschlossen wurde.“
Vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StBerG
Fördermittelberatung ist Unternehmensberatung bereits gefestigter Unternehmen, für diesen Bereich der Wirtschaftsberatung gelten die Grundsätze der taxmäßigen bzw. üblichen Vergütung, nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB.
(vgl. Winkler, 6. Fördermittelberater, Seite 642, RD 1, Eckert, Beck´scher Kommentar zur StBVV 6. Auflage)
AVB 558_08:
Teil 3 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Steuerberater (BBR-S)B Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern
II. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten, die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, und zwar
5. Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen;
Rechtsdienstleistung als erlaubte Nebendienstleitung nach § 5 RDG:
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die als erlaubte Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld des Steuerberaters gehören (vgl. § 5 RDG); soweit die Grenzen der erlaubten Nebenleistung nicht bewusst überschritten werden, bleibt der Versicherungsschutz erhalten.